Satzung

[beschlossen von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 25.9.2024, § 7 Satz 3 und Satz 7 geändert von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 28.2.2025]
Die Gesellschaft wurde auf dem 3. Deutschen Kongress für Philosophie 1950 in Bremen gegründet.
§ 1
Die Deutsche Gesellschaft für Philosophie e. V. (DGPhil) mit Sitz in Leipzig ist eine Fachorganisation für Philosophie und ihre Grenzgebiete. Es können ihr alle, die am philosophischen Geistesleben im deutschsprachigen Raum teilnehmen, als Mitglieder angehören. Solchen Persönlichkeiten, die sich um die philosophische Forschung wie um die Gesellschaft verdient gemacht haben, kann vom Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Mitgliedschaft bei der DGPhil schließt in keiner Weise die Angehörigkeit zu anderen philosophischen Gesellschaften aus. Vereinigungen, die satzungsgemäß sich mit der Förderung von Philosophie befassen, können korporatives Mitglied der Gesellschaft werden. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Die Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Wenn ein Mitglied zwei Jahre keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat, kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Beim Austritt erlischt für das nächste Geschäftsjahr die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.
§ 3
Die Ziele der Gesellschaft sind folgende:
- weiteste Kreise für die philosophische Arbeit zu interessieren, sie an deren Ergebnissen teilnehmen zu lassen und ihnen in der Klärung und Beantwortung derjenigen Fragen zur Verfügung zu stehen, von denen die Zeit besonders stark bewegt wird;
- durch den Vorstand die Mitglieder in allen sie berührenden gemeinsamen Fragen, welche die Belange der Philosophie, besonders diejenigen an den Schulen und Hochschulen, betreffen, öffentlich zu vertreten;
- den Deutschen Kongress für Philosophie (DKPhil), der in der Regel alle drei Jahre stattfindet, auszurichten, wobei eine gastgebende Hochschule zur Veranstalterin im rechtlichen Sinn bestimmt werden kann;
- durch ein »Forum für Philosophie« den Austausch wissenschaftlicher Ergebnisse und die philosophische Aussprache über die Belange des Faches an wissenschaftlichen Hochschulen zu fördern;
- die Gesellschaft in der »Fédération Internationale des Sociétés de Philosophie« zu vertreten. Auf diesem Wege soll eine freie Zusammenarbeit mit den Fachkolleg:innen auch über den deutschsprachigen Raum hinaus gesichert werden.
§ 4
Diese Ziele sucht die Gesellschaft zu verwirklichen:
- durch Gründung von Arbeitsgemeinschaften, Kommissionen und ihr zugehöriger Unterorganisationen sowie durch die Teilnahme ihrer Mitglieder an regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen anderer philosophischer Vereinigungen;
- durch die regelmäßige Ausrichtung von philosophischen Veranstaltungen. Während die Verantwortung für das wissenschaftliche Niveau des DKPhil der Vorstand trägt, obliegt die Organisation der sonstigen Veranstaltungen vornehmlich den Arbeitsgemeinschaften, Kommissionen und Nachwuchsgruppen der Gesellschaft. Am DKPhil können sich auch andere philosophische Vereinigungen beteiligen. Über die Bedingungen dieser Beteiligung entscheidet der Vorstand;
- durch die Pflege der Beziehungen zu Philosoph:innen weltweit.
§ 5
Vorstand im Sinne des Vereinsrechts sind ein:e Präsident:in (insbesondere als Vertretung der Gesellschaft nach außen), ein:e Vizepräsident:in (insbesondere mit der Aufgabe, die Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaften, Kommissionen und sonstigen Unterorganisationen der Gesellschaft zu unterstützen und zu koordinieren), ein:e Schatzmeister:in, ein für das Ressort Wissenschaftskommunikation & IT sowie ein für das Ressort Schule & Bildungspolitik verantwortliches Vorstandsmitglied. Die Kandidat:innen für das Präsident:innen- und das Vizepräsident:innenamt müssen dem Kreis der Hochschullehrer:innen angehören. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes soll nicht dem Kreis der Hochschullehrer:innen angehören.
Präsident:in, Vizepräsident:in und Schatzmeister:in sind berechtigt, die Gesellschaft allein rechtlich zu vertreten; die übrigen Mitglieder des Vorstands vertreten die Gesellschaft gemeinsam zeichnend zu zweit.
Der Vorstand wird jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt, die in der Regel am Anfang eines Kalenderjahres beginnt. Seine Wahl obliegt der Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zweimal möglich. Der amtlich eingetragene Sitz der Gesellschaft ist nicht maßgebend für den Sitz des Vorstandes. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die zur Finanzierung der angegebenen Aufgaben verwendet werden, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt; jeweils im letzten Amtsjahr des Vorstands wird in ihrem Rahmen der neue Vorstand gewählt. Über Form, Termin und Ort der Durchführung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann darüber hinaus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 30% der Mitglieder es verlangen. Die Durchführung ordentlicher wie außerordentlicher Mitgliederversammlungen in digitaler Form ist zulässig. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform 14 Tage vor der Versammlung. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben die persönlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und jeweils ein Vertreter jedes korporativen Mitgliedes. Das schriftliche Protokoll der Beschlüsse wird zur Beurkundung seiner Wirksamkeit von der die Versammlung leitenden Person und der Protokoll führenden Person unterschrieben.
§ 8
Die Gesellschaft kann durch den Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine persönliche oder schriftliche Willensäußerung von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich, die wenigstens drei Monate vor der entsprechenden Versammlung bekannt gegeben werden muss.
§ 9
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung von Bildung und Forschung.