Satzung

Die Gesellschaft wurde auf dem 3. Deutschen Kongress für Philosophie 1950 in Bremen gegründet.

§ 1

Die Deutsche Gesellschaft für Philosophie e. V. mit ihrem Sitz in Leipzig ist eine Fachorganisation für Philosophie und ihre Grenzgebiete. Es können ihr alle, die am deutschen philosophischen Geistesleben teilnehmen, als Mitglieder angehören. Solchen Persönlichkeiten, die sich um die philosophische Forschung wie um die Gesellschaft verdient gemacht haben, kann vom Vorstand unter Zustimmung des erweiterten Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Mitgliedschaft bei der Deutschen Gesellschaft für Philosophie e. V. schließt in keiner Weise die Angehörigkeit zu anderen philosophischen Gesellschaften aus. Vereinigungen, die satzungsgemäß sich mit der Förderung von Philosophie befassen, können korporatives Mitglied der Gesellschaft werden. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Wenn ein Mitglied zwei Jahre keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat, kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Beim Austritt erlischt für das nächste Geschäftsjahr die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

§ 3

Die Ziele der Gesellschaft sind folgende:

  1. Weiteste Kreise für die philosophische Arbeit zu interessieren, sie an deren Ergebnissen teilnehmen zu lassen und ihnen in der Klärung und Beantwortung derjenigen Fragen zur Verfügung zu stehen, von denen die Zeit besonders stark bewegt wird.
  2. Durch den erweiterten Vorstand seine Mitglieder in allen sie berührenden gemeinsamen Fragen, welche die Belange der Philosophie, besonders diejenigen an den Schulen und Hochschulen, betreffen, öffentlich zu vertreten.
  3. Durch ein »Forum für Philosophie« in regelmäßigen Tagungen den Austausch wissenschaftlicher Ergebnisse und die philosophische Aussprache und durch während dieser Tagungen stattfindende Sitzungen des Kreises der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fach Philosophie die Diskussion der Belange des Faches an wissenschaftlichen Hochschulen zu fördern.
  4. Die Gemeinschaft der deutschen Philosophen in der »Féderation Internationale des Sociétés de Philosophie« zu vertreten. Auf diesem Wege soll eine freie Zusammenarbeit auch mit den Fachkollegen aus dem Ausland gesichert werden.

§ 4

Diese Ziele sucht die Gesellschaft zu verwirklichen:

  1. Durch Gründung von Ortsgruppen und Arbeitsgemeinschaften und durch Anteilnahme an den regionalen Veranstaltungen anderer philosophischer Vereinigungen.
  2. Durch regelmäßige Veranstaltungen von philosophischen Kongressen oder kleineren Tagungen. Die Verantwortung für das wissenschaftliche Niveau der allgemeinen Kongresse trägt der erweiterte Vorstand. An der Veranstaltung der Kongresse können sich auch andere philosophische Vereinigungen beteiligen. Über die Bedingungen dieser Beteiligung entscheidet der Vorstand.
  3. Durch die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Philosophen.

§ 5

Vorstand im Sinne des Vereinsrechts ist der Präsident, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist berechtigt, die Gesellschaft allein rechtlich zu vertreten. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand und mindestens fünf Beisitzern, durch welche möglichst verschiedene Richtungen der Philosophie vertreten sein sollen. Ein Mitglied des erweiterten Vorstandes wird auf Vorschlag des Vorstandes aus dem Kreis der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft philosophischer Editionen gewählt. Ein Mitglied des Erweiterten Vorstands wird auf Vorschlag des Vorstands aus dem Kreis der Gesellschaften, die sich schwerpunktmäßig mit der Geschichte der Philosophie befassen, gewählt. Vertreter korporativer Mitglieder können vom Vorstand in die Sitzungen des erweiterten Vorstandes zu entsprechenden Themen als Gäste eingeladen werden. Im Falle der Verhinderung kann sich der Präsident durch ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten lassen. Der amtlich eingetragene Sitz der Gesellschaft ist nicht maßgebend für den Sitz des Vorstandes. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die zur Finanzierung der angegebenen Aufgaben verwendet werden, wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe des Beitrages für korporative Mitglieder beschließt der erweiterte Vorstand nach den jeweiligen Gegebenheiten.

§ 7

Gleichzeitig mit dem Allgemeinen Philosophenkongress tritt jeweils eine Mitgliederversammlung zusammen. Die Berufung erfolgt schriftlich 14 Tage vor der Versammlung. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben die persönlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und jeweils ein Vertreter jedes korporativen Mitgliedes. Ihr obliegt die Neuwahl des Vorstandes, sowie die Ergänzung oder erneute Bestätigung der Beisitzer. Eine einmalige Wiederwahl des Präsidenten und des Geschäftsführers ist statthaft; die Wiederwahl des Schatzmeisters ist mehrfach möglich. Das schriftliche Protokoll der Beschlüsse wird durch den Geschäftsführer geführt.

§ 8

Die Gesellschaft kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine persönliche oder schriftliche Willensäußerung von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich, die wenigstens drei Monate vorher bekannt gegeben werden muss.

§ 9

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung von Bildung und Forschung.

 

Bonn, 25. September 2002

Nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. September 2008 in Essen wurden die §§ 5 und 7 geändert.