Satzung

[beschlossen von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 25.9.2024, § 7 Satz 3 und Satz 7 geändert von der außer­ordent­lichen Mitgliederversammlung am 28.2.2025]

Die Gesellschaft wurde auf dem 3. Deutschen Kongress für Philosophie 1950 in Bremen gegründet.

§ 1

Die Deutsche Gesellschaft für Philosophie e. V. (DGPhil) mit Sitz in Leipzig ist eine Fach­or­ga­nisation für Philosophie und ihre Grenzgebiete. Es können ihr alle, die am phi­lo­so­phi­schen Geistesleben im deutschsprachigen Raum teilnehmen, als Mitglieder angehören. Sol­chen Persönlichkeiten, die sich um die philosophische Forschung wie um die Ge­sell­schaft verdient gemacht haben, kann vom Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen wer­den. Die Mitgliedschaft bei der DGPhil schließt in keiner Weise die Angehörigkeit zu ande­ren philosophischen Gesellschaften aus. Vereinigungen, die satzungsgemäß sich mit der Förderung von Philosophie befassen, können korporatives Mitglied der Gesellschaft wer­den. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissen­schaft und Forschung, Bildung und Erziehung. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister ein­getragen.

§ 2

Die Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vor­stand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Wenn ein Mitglied zwei Jahre keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat, kann der Vorstand den Aus­schluss beschließen. Beim Austritt erlischt für das nächste Geschäftsjahr die Ver­pflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

§ 3

Die Ziele der Gesellschaft sind folgende:

  1. weiteste Kreise für die philosophische Arbeit zu interessieren, sie an deren Ergeb­nissen teilnehmen zu lassen und ihnen in der Klärung und Beantwortung derjenigen Fragen zur Verfügung zu stehen, von denen die Zeit besonders stark bewegt wird;
  2. durch den Vorstand die Mitglieder in allen sie berührenden gemeinsamen Fragen, welche die Be­lange der Philosophie, besonders diejenigen an den Schulen und Hoch­schulen, betreffen, öffentlich zu vertreten;
  3. den Deutschen Kongress für Philosophie (DKPhil), der in der Regel alle drei Jahre statt­findet, aus­zurichten, wobei eine gastgebende Hochschule zur Veranstalterin im recht­lichen Sinn bestimmt werden kann;
  4. durch ein »Forum für Philosophie« den Austausch wissenschaftlicher Ergebnisse und die philoso­phische Aussprache über die Belange des Faches an wissenschaftlichen Hoch­schulen zu fördern;
  5. die Gesellschaft in der »Fédération Internationale des Sociétés de Philosophie« zu ver­treten. Auf diesem Wege soll eine freie Zusammenarbeit mit den Fachkolleg:innen auch über den deutschsprachigen Raum hinaus gesichert werden.

§ 4

Diese Ziele sucht die Gesellschaft zu verwirklichen:

  1. durch Gründung von Arbeitsgemeinschaften, Kommissionen und ihr zugehöriger Unter­organisa­tionen sowie durch die Teilnahme ihrer Mitglieder an regionalen, natio­nalen und internationalen Veranstaltungen anderer philosophischer Vereini­gun­gen;
  2. durch die regelmäßige Ausrichtung von philosophischen Veranstaltungen. Während die Verant­wortung für das wissenschaftliche Niveau des DKPhil der Vorstand trägt, ob­liegt die Organisation der sonstigen Veranstaltungen vornehmlich den Arbeitsge­mein­schaften, Kommissionen und Nach­wuchsgruppen der Gesellschaft. Am DKPhil kön­nen sich auch andere philosophische Vereinigun­gen beteiligen. Über die Bedin­gun­gen dieser Beteiligung entscheidet der Vorstand;
  3. durch die Pflege der Beziehungen zu Philosoph:innen weltweit.

§ 5

Vorstand im Sinne des Vereinsrechts sind ein:e Präsident:in (insbesondere als Vertretung der Gesell­schaft nach außen), ein:e Vizepräsident:in (insbesondere mit der Aufgabe, die Akti­vi­täten der Arbeits­gemeinschaften, Kommissionen und sonstigen Unter­or­gani­sa­tio­nen der Gesellschaft zu unterstützen und zu koordinieren), ein:e Schatzmeister:in, ein für das Ressort Wissenschaftskommunikation & IT sowie ein für das Ressort Schule & Bil­dungs­politik verantwortliches Vorstandsmitglied. Die Kandidat:innen für das Präsi­dent:innen- und das Vizepräsident:innenamt müssen dem Kreis der Hochschul­leh­rer:innen angehören. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes soll nicht dem Kreis der Hoch­schullehrer:innen angehören.

Präsi­dent:in, Vizepräsident:in und Schatzmeister:in sind berechtigt, die Gesellschaft allein recht­lich zu vertreten; die übrigen Mitglieder des Vorstands vertreten die Gesellschaft ge­mein­sam zeichnend zu zweit.

Der Vor­stand wird jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt, die in der Regel am An­fang eines Kalen­derjahres beginnt. Seine Wahl obliegt der Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl der Vorstands­mitglieder ist zweimal möglich. Der amtlich eingetragene Sitz der Gesellschaft ist nicht maßgebend für den Sitz des Vorstandes. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die zur Finanzierung der angegebenen Aufgaben verwen­det werden, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt; jeweils im letzten Amtsjahr des Vorstands wird in ihrem Rahmen der neue Vorstand gewählt. Über Form, Termin und Ort der Durchführung ent­scheidet der Vorstand. Der Vorstand kann darüber hinaus eine außerordentliche Mitgliederversamm­lung einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn min­des­tens 30% der Mitglieder es verlangen. Die Durchführung ordentlicher wie außer­ordentlicher Mitgliederversammlungen in digitaler Form ist zu­lässig. Die Einbe­ru­fung der Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform 14 Tage vor der Versamm­lung. Stimm­recht in der Mitgliederversammlung haben die persönlichen Mitglieder, die Ehren­mit­glie­der und jeweils ein Vertreter jedes korporativen Mitgliedes. Das schriftliche Pro­to­koll der Beschlüsse wird zur Beurkundung seiner Wirksamkeit von der die Versammlung leitenden Person und der Protokoll führenden Person unterschrieben.

§ 8

Die Gesellschaft kann durch den Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mit­gliederver­sammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine persönliche oder schriftliche Wil­lens­äußerung von mindes­tens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich, die wenigstens drei Monate vor der entsprechenden Versammlung bekannt gegeben werden muss.

§ 9

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder er­halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver­mö­gen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zur Verwendung für gemeinnützige Zwe­cke, insbesondere für die Förderung von Bildung und For­schung.